Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unterrichtsverträge

§ 1 – Teilnahme: Der Unterricht findet regelmäßig wöchentlich zum fest vereinbarten Termin statt. Eine regelmäßige Teilnahme am Unterricht wird unbedingt erwartet. Teilnehmer, die für längere Zeit dem Unterricht fernbleiben müssen, werden gebeten, dies der Musikschule mitzuteilen. Der Unterricht findet in Präsenz statt. Die Musikschule bietet – vorbehaltlich Ausnahmesituationen gemäß § 10 – keinen Online-Unterricht an und ist hierzu auch nicht verpflichtet. Auf Anfrage kann dies im Einzelfall im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden.

§ 2 – Anzahl der Unterrichtseinheiten: Die Musikschule verpflichtet sich, eine Mindestzahl von 34 bis 36 Unterrichtseinheiten pro Kalenderjahr zu erteilen. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der in 12 Monatsraten gezahlt wird. Nach 12 Monaten wird der Vertrag automatisch verlängert, obwohl keine Mindestlaufzeit besteht.

§ 3 – Unterrichtsbeiträge: Die Unterrichtsbeiträge sind monatlich im Voraus zahlbar. Die Zahlung erfolgt per Lastschrift zum 1. des Monats bzw. am darauffolgenden Werktag.Im Falle einer unbegründeten Rücklastschrift werden 9,00 € Bearbeitungsgebühren berechnet. Bei Fernbleiben vom Unterricht, auch im Falle von z. B. Krankheit oder Urlaub des Teilnehmers, können keine Abzüge von den Unterrichtsbeiträgen vorgenommen werden. Ebenso besteht kein Anspruch auf Nachholstunden. Bei Unterrichtsausfall seitens der Lehrkraft wird die Unterrichtseinheit nachgeholt. Wird der vereinbarte Nachholtermin vom Teilnehmer nicht wahrgenommen, so besteht kein weiterer Anspruch. Die Schulleitung behält sich vor, den Monatsbeitrag quartalsweise entsprechend der Inflationsrate, steigender Miete oder Nebenkosten oder auf Wunsch der Lehrkräfte (Honoraranpassung) anzupassen. Eine Anpassung des Beitrags stellt keinen Grund für eine Sonderkündigung dar. Sollte die Beitragserhöhung eine wirtschaftliche Belastung für Schülerinnen und Schüler darstellen, kann auf die jeweilige Erhöhung verzichtet werden.

§ 5 – Unterrichtsfreie Zeiten: Die Betriebsferien richten sich nach den Schulferien des Landes Nordrhein-Westfalen. Darüber hinaus findet an gesetzlichen und kirchlichen Feiertagen sowie in der Karnevalswoche und an Brückentagen kein Unterricht statt. Um mindestens 34 Unterrichtseinheiten pro Jahr zu gewährleisten, können zusätzliche unterrichtsfreie Tage von der Lehrkraft individuell festgelegt und vorab bekannt gegeben werden.

§ 6 – Vertragslaufzeit und Kündigung: Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und hat keine Mindestlaufzeit. Er endet (z. B. bei Unterricht in Kindergärten, Kindertagesstätten oder Schulen) insbesondere nicht automatisch bei Einschulung oder Schulwechsel. Anschlussangebote sind in unserer Musikschule verfügbar. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Wochen vom Beginn der Weihnachtsferien, Osterferien, Pfingstferien, Sommerferien oder Herbstferien, jeweils zum Ende der entsprechenden Ferien, gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Für die Wahrung der Kündigungsfrist ist das Eingangsdatum maßgeblich.

§ 7 – Organisatorische Neuregelungen: Die Schulleitung behält sich jederzeit organisatorische Änderungen in Bezug auf Unterricht und Organisation vor, wie z. B. die Zusammenlegung oder Auflösung von Kursen, Terminänderungen, den Einsatz anderer Lehrkräfte sowie Tarifanpassungen. Diese Änderungen gelten nicht als Grund für eine Sonderkündigung.

§ 8 – Datenschutzerklärung :Die erhobenen Daten dienen ausschließlich der rechtlichen Absicherung und werden nicht an Dritte weitergegeben. Ihre E-Mail-Adresse wird für den allgemeinen Schriftwechsel und Kundeninformationen genutzt. Es erfolgt kein Newsletterversand.

§ 9 – Haftung und Hausordnung : Es gilt die gesetzliche Haftpflicht. Für den Verlust oder die Beschädigung mitgebrachter Kleidung, Kinderwagen, Fahrräder sowie von Wertgegenständen, Geld und Instrumenten wird keine Haftung übernommen.

§ 10 – Ergänzungen zum Unterrichtsvertrag : Kann der Unterricht aus Gründen höherer Gewalt oder infolge behördlicher oder gesetzlicher Anordnungen bzw. Regelungen (z. B. aufgrund einer Pandemie wie Corona) nicht in den vereinbarten Räumlichkeiten bei gleichzeitiger Anwesenheit von Dozentin/Dozent und Schüler (Präsenzunterricht) stattfinden, ist die Musikschule berechtigt, nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung den Unterricht zu den vereinbarten Unterrichtsgebühren online per Live-Videoübertragung zu erteilen.Die eigenen Kosten der Online-Übertragung trägt jede Partei selbst. Verfügt der Schüler nicht über die technischen Voraussetzungen für einen Unterricht per Live-Videoübertragung, ruht der Unterrichtsvertrag bis zum Wegfall der höheren Gewalt bzw. der behördlichen oder gesetzlichen Anordnung oder Regelung. Höhere Gewalt im Sinne dieser Regelung ist ein von außen kommendes, unvorhersehbares und außergewöhnliches Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder abgewendet werden kann (z. B. Blitzschlag, Erdbeben, Pandemie, Naturkatastrophen wie Überschwemmungen oder Unwetter sowie Ereignisse wie Aufruhr, Blockaden, Boykott, Brand, Bürgerkrieg, Embargo, Geiselnahmen, Krieg, Revolution, Streiks oder Terrorismus).